sprüche einigen. Mit Ziff. 6 der Scheidungskonvention (act. 93) erklärten die Parteien denn auch lediglich, dass sie sich über ihre güterrechtlichen Ansprüche geeinigt haben, und nicht, dass diese nicht bestanden hätten, weil nichts (mehr) zu teilen gewesen wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitsache handelt und das Honorar des 2001 Zivilprozessrecht 51 Beschwerdeführers sich demgemäss grundsätzlich nach dem Streitweit berechnet, unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT.