Wie oben ausgeführt, ist für die Streitwertberechnung auf die in der Klage respektive Widerklage gestellten Begehren abzustellen. Der damit festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für den ganzen Prozess massgebend, Teilanerkennungen, -rückzüge oder -vergleiche sind ohne Einfluss auf die Streitwertberechnung (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 6 zu §§ 16/17). Dies entspricht auch dem Sinn von § 4 Abs. 1 AnwT, der auf die beim Prozessbeginn gestellten Begehren abstellt. Somit kann es für die Streitwertberechnung nicht darauf ankommen, ob die Parteien sich im Verlauf des Prozesses über die streitigen An-