Widerklagebegehren Ziff. 7). Daraus darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass keine vermögensrechtliche Streitsache vorliegt, geht doch sowohl aus den Anträgen als auch den Ausführungen in Klage und Widerklage eindeutig hervor, dass beide Parteien güterrechtliche Ansprüche erhoben und diese streitig waren. c) Die Vorinstanz vertritt im Weiteren die Ansicht, aufgrund des Abschlusses einer Scheidungskonvention zwischen den Parteien, worin sie sich als beim damaligen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt erklärten, sei die vermögensrechtliche Natur der Streitsache vorliegend entfallen.