{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-10-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2001-9_2001-10-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4151", "Checksum": "cc4b9a451ed4e2101093962434219869"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 25.10.2001 AGVE_2001_9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 25.10.2001 AGVE_2001_9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 25.10.2001 AGVE_2001_9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 16 und 19 ZPO; §§ 3 Abs. 1 und 4 AnwT. Bemessung des Grundhonorars in Scheidungssachen.\n- Der in der Klage respektive Widerklage festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für das ganze Verfahren massgebend, unabhängig davon, ob die Parteien in dessen Verlauf eine Scheidungskonvention abschliessen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:18", "Checksum": "ad4aef76506f9e8eca04dada88d5097d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 25.10.2001 AGVE_2001_9\nRegeste:\n§§ 16 und 19 ZPO; §§ 3 Abs. 1 und 4 AnwT. Bemessung des Grundhonorars in Scheidungssachen.\n- Der in der Klage respektive Widerklage festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für das ganze Verfahren massgebend, unabhängig davon, ob die Parteien in dessen Verlauf eine Scheidungskonvention abschliessen.\n\n2001 Zivilprozessrecht 49\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n9 §§ 16 und 19 ZPO; §§ 3 Abs. 1 und 4 AnwT. Bemessung des Grundhonorars in Scheidungssachen.\n- Der in der Klage respektive Widerklage festgelegte Streitwert bleibt\ngrundsätzlich für das ganze Verfahren massgebend, unabhängig davon, ob die Parteien in dessen Verlauf eine Scheidungskonvention abschliessen.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 25. Oktober 2001.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. In seiner Beschwerde vom 7. März 2001 beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung eines (streitwertabhängigen) Honorars von total Fr. 14'015.85 statt des angewiesenen Honorars von\nFr. 5'297.--. Strittig und im vorliegenden Verfahren vorab zu prüfen\nist die Frage, ob es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche\nStreitsache gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT oder um eine solche ohne\nvermögensrechtliche Wirkungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT\nhandelt.\na) Familienrechtliche Prozesse, wie eine Scheidungsklage, sind\ngrundsätzlich nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten (Habscheid Walther, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A. Basel 1990, N. 783). Aus einer familienrechtlichen\nBeziehung kann ein Vermögensrecht entstehen, welches als Nebenfolge des Gestaltungsurteils geregelt wird, wie der Unterhaltsanspruch oder die güterrechtlichen Ansprüche. Der aargauische Anwaltstarif sieht in § 3 Abs. 1 lit. d ausdrücklich vor, dass die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als\nnicht vermögensrechtliche Streitsache gilt, währenddem für güter-\n50 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nrechtliche Ansprüche lit. a und c zur Anwendung kommen, wonach\nsich das Honorar nach dem Streitwert bemisst.\nb) Gemäss § 4 Abs. 1 AnwT sowie § 16 und 19 ZPO bestimmt\nsich der Streitwert grundsätzlich nach den gestellten Begehren in der\nKlage respektive Widerklage (Guldener M., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 109 f.). Vorliegend verlangten\nbeide Parteien in ihren Rechtsbegehren, es sei die güterrechtliche\nAuseinandersetzung vorzunehmen, ohne hierzu konkrete Anträge zu\nstellen (Klagebegehren, Ziff. 7 / Widerklagebegehren Ziff. 7). Daraus\ndarf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass keine vermögensrechtliche Streitsache vorliegt, geht doch sowohl aus den Anträgen\nals auch den Ausführungen in Klage und Widerklage eindeutig hervor, dass beide Parteien güterrechtliche Ansprüche erhoben und diese\nstreitig waren.\nc) Die Vorinstanz vertritt im Weiteren die Ansicht, aufgrund des\nAbschlusses einer Scheidungskonvention zwischen den Parteien,\nworin sie sich als beim damaligen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt erklärten, sei die vermögensrechtliche Natur der Streitsache vorliegend entfallen. Wie oben ausgeführt, ist für die Streitwertberechnung auf die in der Klage respektive Widerklage gestellten Begehren abzustellen. Der damit festgelegte Streitwert bleibt\ngrundsätzlich für den ganzen Prozess massgebend, Teilanerkennungen, -rückzüge oder -vergleiche sind ohne Einfluss auf die Streitwertberechnung (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998,\nN 6 zu §§ 16/17). Dies entspricht auch dem Sinn von § 4 Abs. 1\nAnwT, der auf die beim Prozessbeginn gestellten Begehren abstellt.\nSomit kann es für die Streitwertberechnung nicht darauf ankommen,\nob die Parteien sich im Verlauf des Prozesses über die streitigen Ansprüche einigen. Mit Ziff. 6 der Scheidungskonvention (act. 93) erklärten die Parteien denn auch lediglich, dass sie sich über ihre güterrechtlichen Ansprüche geeinigt haben, und nicht, dass diese nicht\nbestanden hätten, weil nichts (mehr) zu teilen gewesen wäre.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um\neine vermögensrechtliche Streitsache handelt und das Honorar des\n2001 Zivilprozessrecht 51\n\nBeschwerdeführers sich demgemäss grundsätzlich nach dem Streitweit berechnet, unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT.\n\n10 § 101 ff. ZPO.\nEine obsiegende Partei kann im Rechtsmittelverfahren nicht die Zusprechung des vor Vorinstanz nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses\nfür die eigenen Parteikosten verlangen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 27. April 2001\nin Sachen Nachlass B.A. gegen M.Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}