17), ist die durch den Rückzug enstandene Aufwandersparnis indessen gering. Dass dem Bezirksgericht Z. vorliegend eine Pause entstand, die es anderweitig nutzen konnte, stellt im Weiteren eine reine Vermutung des Beschwerdeführers dar. bb) Der weitere Einwand des Beschwerdeführers schiesslich, er sei massiv schlechter gestellt als bei vollständiger Verfahrensdurchführung durch das Gericht, ist nicht zu hören. Die Materialien zur StPO vom 11. November 1958 enthalten keinen Hinweis, dass § 198 Abs. 2 StPO in der Gesetzesberatung oder Vernehmlassung Grund zur Diskussion gegeben hätte. Eine historische Auslegung scheitert daher mangels entsprechender Aussagen.