Im vorliegenden Fall ist dem Bezirksgericht Z. durch die Einsprache in Form des Aktenstudiums sowie der Verhandlungsvorbereitung, der Besprechung über den zu fällenden Beschluss und schliesslich der Ausfertigung des Urteils Aufwand entstanden. Es steht im Ermessen des Bezirksgerichts, diese Umstände bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr zu würdigen. Diesen Umständen hat das Bezirksgericht Z. bei seinem Entscheid vom 29. Juni 2000 genügend Rechnung getragen, indem es ausführte, im Ergebnis 80 Obergericht/Handelsgericht 2001