aa) Bei einem Rückzug der Einsprache sind die Kosten nach dem durch die Einsprache entstandenen (Mehr-)Aufwand zu verlegen (§ 198 Abs. 2 StPO). Da bei einem Rückzug dem Gericht regelmässig weniger Aufwand anfällt als bei vollständiger Durchführung des Verfahrens, rechtfertigt es sich in der Regel auch nicht, eine volle Gerichtsgebühr aufzuerlegen, wobei allerdings auf den Verfahrensstand abzustellen ist. Im vorliegenden Fall ist dem Bezirksgericht Z. durch die Einsprache in Form des Aktenstudiums sowie der Verhandlungsvorbereitung, der Besprechung über den zu fällenden Beschluss und schliesslich der Ausfertigung des Urteils Aufwand entstanden.