Das Gericht ist in der Festlegung der Gerichtsgebühr weitgehend frei. Immerhin darf aufgrund des verfassungsmässigen Anspruchs auf Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; § 10 KV) sowie des Anspruchs auf willkürfreies staatliches Handeln (Art. 9 BV; § 22 KV) erwartet werden, dass ein Gericht für gleichgelagerte Fälle nach Massgabe der Gleichheit eine gleich hohe Gerichtsgebühr festsetzt respektive ungleiche Fälle nach Massgabe ihrer Ungleichheit kostenmässig ungleich behandelt (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N 401, 410 f.). Der Beschwerdeführer rügt denn auch eine solche Gleichbehandlung zweier ungleicher Fälle.