Als Beispiel führt er dabei das Bezirksgericht B. auf, welches für Einsprachen dieser Art Richtlinien erarbeitet habe, wonach bei Rückzug während der Hauptverhandlung (vgl. Berichtigung vom 7. November 2000) eine Gerichtsgebühr von nur Fr. 250.--, bei vollständiger Durchführung des Verfahrens aber eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt werde. Die Praxis anderer Bezirksgerichte zur Festsetzung der Gerichtskosten kann nicht ausschlaggebend sein. Das Verfahrenskostendekret vom 24. November 1987/1. Januar 1999 (VKD, SAR 221.150) sieht für die Festsetzung der Gerichtsgebühr für das Straf- 2001 Strafprozessrecht 79