Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten der Urteilsbegründung seien auf die Staatskasse zu nehmen, ist daher abzuweisen. c) Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Gerichtsgebühr sich im Vergleich zur Praxis an anderen Bezirksgerichten wie auch im Verhältnis zu anderen Fällen als übersetzt erweise. Als Beispiel führt er dabei das Bezirksgericht B. auf, welches für Einsprachen dieser Art Richtlinien erarbeitet habe, wonach bei Rückzug während der Hauptverhandlung (vgl. Berichtigung vom 7. November 2000) eine Gerichtsgebühr von nur Fr. 250.--, bei vollständiger Durchführung des Verfahrens aber eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt werde.