die Materialien zur StPO sprechen von Fällen zahlungsunfähiger Verurteilter respektive von Verurteilten, die seit langem von der öffentlichen Hand unterstützt werden (vgl. Protokoll der 7. Sitzung der Grossrats-Kommission für das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 2. Juli 1956, S. 3, Bemerkungen zu § 159 des Entwurfes). Eine (teilweise) Kostenbefreiung wegen Rechtsunkenntnis aber lässt sich mit der ratio legis von § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht vereinbaren. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten der Urteilsbegründung seien auf die Staatskasse zu nehmen, ist daher abzuweisen.