ten. b) (...) Dass im Strafverfahren in der Regel nur bei einem Freispruch Kostenbefreiung für den Angeklagten resultiert, entspricht sodann § 164 StPO. Das Gericht kann allerdings aus besonderen Gründen auch bei einer Verurteilung von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zu denken ist hier an Ausnahmefälle; die Materialien zur StPO sprechen von Fällen zahlungsunfähiger Verurteilter respektive von Verurteilten, die seit langem von der öffentlichen Hand unterstützt werden (vgl. Protokoll der 7. Sitzung der Grossrats-Kommission für das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 2. Juli 1956, S. 3, Bemerkungen zu § 159 des Entwurfes).