{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-04-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2001-25_2001-04-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4167", "Checksum": "6f9fe9a2a07407c285c7f27a70096993"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 25.04.2001 AGVE_2001_25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 25.04.2001 AGVE_2001_25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 25.04.2001 AGVE_2001_25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl.\n- Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskosten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand abzustellen.\n- Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechtsunkenntnis nicht gewährt werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:35", "Checksum": "1052b0fee78702c9b5929d393c9bab5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 25.04.2001 AGVE_2001_25\nRegeste:\n§§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl.\n- Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskosten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand abzustellen.\n- Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechtsunkenntnis nicht gewährt werden.\n\n2001 Strafprozessrecht 77\n\nEin Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum steht\ndem Staat zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten\nnicht zu (OGE, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar\n2001 i.S. F.W., Erw. 2b; vgl. auch ZR 90 [1991] Nr. 31 S. 103 ff.).\nDie Bestimmung ist zudem auch dann nur mit Zurückhaltung anzuwenden, wenn mit der Beschlagnahme die Resozialisierung eines\nBetroffenen akut gefährdet würde, indem dieser dadurch in eine finanzielle Notlage gelangen würde (vgl. dazu auch Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980,\nS. 220).\n\n25 §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim\nRückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl.\n- Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der\nBemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskosten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand\nabzustellen.\n- Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechtsunkenntnis nicht gewährt werden.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 25. April 2001 i.S. Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Die Kostenauflage im Urteil des Bezirksgerichts Z. vom\n29. Juni 2000 stützt sich auf § 198 Abs. 2 StPO, wonach beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl die entstandenen Mehrkosten dem Einsprecher aufzuerlegen sind. Vorliegend zu prüfen ist,\nob die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- im Hinblick auf diese Bestimmung gerechtfertigt ist.\na) Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die vom Bezirksamt Z. verhängte Busse sei für sich allein schon viel zu hoch\nbemessen. Allein, die Beurteilung dieser Frage entzieht sich der Zuständigkeit der Inspektionskommission als Aufsichtsbehörde; dafür\nwäre der Rechtsmittelweg zu beschreiten. Durch den Rückzug der\n78 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nEinsprache liess der Beschwerdeführer die Busse aber rechtskräftig\nwerden. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, dass die „Kostenauflage“ als Ganzes (Beschwerde, S. 3), mithin die Busse und die\nGerichtskosten zusammen, nach Ansicht des Beschwerdeführers zu\nhoch ist, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich der Beschwerdeführer letztlich an diesem Gesamtbetrag stösst. Zu überprüfen ist\nvorliegend nach dem Gesagten lediglich die Höhe der Gerichtskosten.\nb) (...)\nDass im Strafverfahren in der Regel nur bei einem Freispruch\nKostenbefreiung für den Angeklagten resultiert, entspricht sodann\n§ 164 StPO. Das Gericht kann allerdings aus besonderen Gründen\nauch bei einer Verurteilung von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zu denken ist hier an\nAusnahmefälle; die Materialien zur StPO sprechen von Fällen zahlungsunfähiger Verurteilter respektive von Verurteilten, die seit langem von der öffentlichen Hand unterstützt werden (vgl. Protokoll der\n7. Sitzung der Grossrats-Kommission für das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 2. Juli 1956, S. 3, Bemerkungen zu § 159 des Entwurfes). Eine (teilweise) Kostenbefreiung wegen Rechtsunkenntnis\naber lässt sich mit der ratio legis von § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht\nvereinbaren. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten der\nUrteilsbegründung seien auf die Staatskasse zu nehmen, ist daher\nabzuweisen.\nc) Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Gerichtsgebühr\nsich im Vergleich zur Praxis an anderen Bezirksgerichten wie auch\nim Verhältnis zu anderen Fällen als übersetzt erweise. Als Beispiel\nführt er dabei das Bezirksgericht B. auf, welches für Einsprachen\ndieser Art Richtlinien erarbeitet habe, wonach bei Rückzug während\nder Hauptverhandlung (vgl. Berichtigung vom 7. November 2000)\neine Gerichtsgebühr von nur Fr. 250.--, bei vollständiger Durchführung des Verfahrens aber eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt werde.\nDie Praxis anderer Bezirksgerichte zur Festsetzung der Gerichtskosten kann nicht ausschlaggebend sein. Das Verfahrenskostendekret vom 24. November 1987/1. Januar 1999 (VKD, SAR\n221.150) sieht für die Festsetzung der Gerichtsgebühr für das Straf-\n2001 Strafprozessrecht 79\n\n"}