Der Gegenstand der beiden Verfahren ist somit nicht identisch. Die Konstellation, dass ein Gerichtspräsident im Summarverfahren einen Sachverhalt provisorisch beurteilen muss und nachher im ordentlichen Verfahren wiederum mit der Sache befasst ist, stellt zudem keine Besonderheit dar (vgl. Präliminar- und Scheidungsverfahren, Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren, Privatstrafverfahren) und begründet für sich auch keinen Ablehnungsgrund (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 f.). Eine Vorbefassung liegt dementsprechend nicht vor. 66 Obergericht/Handelsgericht 2001 B. Anwaltsrecht