Das mit dem Hauptprozess befasste Gericht muss die Rechtmässigkeit und Rechtzeitigkeit der Anmeldung zur Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechts prüfen. Gegenstand des Summarverfahrens ist die vorsorgliche Vormerkung des Pfandrechts, wobei der Bauhandwerker seinen Anspruch auf Eintragung lediglich glaubhaft zu machen hat. Gegenstand des ordentlichen Verfahrens hingegen ist die Prüfung des Anspruches auf die Werklohnforderung und die entsprechende definitive Eintragung des Pfandrechts, das Vorliegen von deren Voraussetzungen hat der Bauhandwerker nunmehr zu beweisen. Der Gegenstand der beiden Verfahren ist somit nicht identisch.