{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-09-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2001-18_2001-09-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4160", "Checksum": "49d9a622eba7f138fad7e4d7f9da9873"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 21.09.2001 AGVE_2001_18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 21.09.2001 AGVE_2001_18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 21.09.2001 AGVE_2001_18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorbefassung (§ 2 lit. c. 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In Bezug auf die zu beurteilenden Fragen kann\ndas Verfahren daher als offen und nicht vorbestimmt angesehen werden.\nDies gilt zufolge des im Zivilprozess- wie auch im Schuldbetreibungsrecht\ngeltenden Wohnsitzprinzips auch für Fälle, in denen es um die Betreibung\nder Prozesskosten geht, die das Gerichtspräsidium im früheren Prozess\ndem Schuldner auferlegte und für die dessen Gerichtskasse im Namen\ndes Kantons Aargau den Schuldner nun selbst betreibt.\n\nEntscheid der Inspektionskommission vom 5. April 2001.\n\n18 Vorbefassung (§ 2 lit. c. ZPO)\nKeine Vorbefassung des Gerichtspräsidenten im ordentlichen Verfahren\nzur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, wenn dieser bereits\nzuvor das Summarbegehren um vorsorgliche Vormerkung des Pfandrechts beurteilt hat.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 21. September 2001\ni.S. X.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. Die Gesuchsteller rügen, Gerichtspräsident X. und damit alle\nRichter seien aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit\nder vorläufigen Eintragung des Pfandrechts voreingenommen. Eine\nBesorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem\nfrüheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasste. Ausschlaggebend\nist in solchen Fällen von Vorbefassung, dass das Verfahren in Bezug\nauf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen gleichwohl als offen erscheint und kein Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226, 120 Ia 184\nE. 2 S. 187).\na) Art. 839 Abs. 2 ZGB verlangt die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes innert 3 Monaten nach Vollendung der Arbeiten.\n2001 Zivilprozessrecht 65\n\nDas mit dem Hauptprozess befasste Gericht muss die Rechtmässigkeit und Rechtzeitigkeit der Anmeldung zur Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechts prüfen. Gegenstand des Summarverfahrens\nist die vorsorgliche Vormerkung des Pfandrechts, wobei der Bauhandwerker seinen Anspruch auf Eintragung lediglich glaubhaft zu\nmachen hat. Gegenstand des ordentlichen Verfahrens hingegen ist die\nPrüfung des Anspruches auf die Werklohnforderung und die entsprechende definitive Eintragung des Pfandrechts, das Vorliegen von\nderen Voraussetzungen hat der Bauhandwerker nunmehr zu beweisen. Der Gegenstand der beiden Verfahren ist somit nicht identisch.\nDie Konstellation, dass ein Gerichtspräsident im Summarverfahren\neinen Sachverhalt provisorisch beurteilen muss und nachher im ordentlichen Verfahren wiederum mit der Sache befasst ist, stellt zudem keine Besonderheit dar (vgl. Präliminar- und Scheidungsverfahren, Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren, Privatstrafverfahren) und begründet für sich auch keinen Ablehnungsgrund (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 f.). Eine Vorbefassung liegt dementsprechend nicht vor.\n66 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nB. Anwaltsrecht\n\n19 Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Anwalt,\ninsbesondere Verbot des Parteiwechsels (§ 15 AnwG)\nAufgrund der Treuepflicht (§ 15 AnwG) ist dem Anwalt im Allgemeinen\nuntersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ausschlaggebend ist\nnicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr\nist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Übernahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen\neines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers\nübernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess\nbetreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der\nzwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift\naufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der\nvom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage\neine selbst unterzeichnete, dem Wortlaut entsprechende Rechtsschrift\neingereicht hat.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2001\n\n20 Doppelvertretungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG)\nDie Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien\nist zulässig, sofern beide Parteien zustimmen und jede Benachteiligung\neiner Partei ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Standesregeln).\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. August 2001\n\nAus den Erwägungen\n\n3. c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der beschuldigte Anwalt gegen die Interessen seiner Mandantin gehandelt hat. Der Anwalt hat\ndie Interessen der Mandantschaft gewissenhaft und nach Recht und\nBilligkeit zu wahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) und darf nicht Per-\n"}