64 Obergericht/Handelsgericht 2001 streckungsrichter. Die sich stellenden Rechtsfragen in den beiden Verfah- ren sind nicht dieselben. In Bezug auf die zu beurteilenden Fragen kann das Verfahren daher als offen und nicht vorbestimmt angesehen werden. Dies gilt zufolge des im Zivilprozess- wie auch im Schuldbetreibungsrecht geltenden Wohnsitzprinzips auch für Fälle, in denen es um die Betreibung der Prozesskosten geht, die das Gerichtspräsidium im früheren Prozess dem Schuldner auferlegte und für die dessen Gerichtskasse im Namen des Kantons Aargau den Schuldner nun selbst betreibt. Entscheid der Inspektionskommission vom 5. April 2001. 18 Vorbefassung (§ 2 lit. c. ZPO) Keine Vorbefassung des Gerichtspräsidenten im ordentlichen Verfahren zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, wenn dieser bereits zuvor das Summarbegehren um vorsorgliche Vormerkung des Pfand- rechts beurteilt hat. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 21. September 2001 i.S. X. Aus den Erwägungen 4. Die Gesuchsteller rügen, Gerichtspräsident X. und damit alle Richter seien aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts voreingenommen. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Ge- richt kann dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasste. Ausschlaggebend ist in solchen Fällen von Vorbefassung, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fra- gen gleichwohl als offen erscheint und kein Anschein der Vorbe- stimmtheit erweckt wird (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226, 120 Ia 184 E. 2 S. 187). a) Art. 839 Abs. 2 ZGB verlangt die Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechtes innert 3 Monaten nach Vollendung der Arbeiten. 2001 Zivilprozessrecht 65 Das mit dem Hauptprozess befasste Gericht muss die Rechtmässig- keit und Rechtzeitigkeit der Anmeldung zur Eintragung der Bau- handwerkerpfandrechts prüfen. Gegenstand des Summarverfahrens ist die vorsorgliche Vormerkung des Pfandrechts, wobei der Bau- handwerker seinen Anspruch auf Eintragung lediglich glaubhaft zu machen hat. Gegenstand des ordentlichen Verfahrens hingegen ist die Prüfung des Anspruches auf die Werklohnforderung und die entspre- chende definitive Eintragung des Pfandrechts, das Vorliegen von deren Voraussetzungen hat der Bauhandwerker nunmehr zu bewei- sen. Der Gegenstand der beiden Verfahren ist somit nicht identisch. Die Konstellation, dass ein Gerichtspräsident im Summarverfahren einen Sachverhalt provisorisch beurteilen muss und nachher im or- dentlichen Verfahren wiederum mit der Sache befasst ist, stellt zu- dem keine Besonderheit dar (vgl. Präliminar- und Scheidungsverfah- ren, Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren, Pri- vatstrafverfahren) und begründet für sich auch keinen Ablehnungs- grund (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 f.). Eine Vorbefassung liegt dem- entsprechend nicht vor. 66 Obergericht/Handelsgericht 2001 B. Anwaltsrecht 19 Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Anwalt, insbesondere Verbot des Parteiwechsels (§ 15 AnwG) Aufgrund der Treuepflicht (§ 15 AnwG) ist dem Anwalt im Allgemeinen untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ausschlaggebend ist nicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr ist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Über- nahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen eines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers übernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess betreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der zwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift aufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der vom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage eine selbst unterzeichnete, dem Wortlaut entsprechende Rechtsschrift eingereicht hat. Entscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2001 20 Doppelvertretungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) Die Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien ist zulässig, sofern beide Parteien zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Standesregeln). Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. August 2001 Aus den Erwägungen 3. c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der beschuldigte Anwalt ge- gen die Interessen seiner Mandantin gehandelt hat. Der Anwalt hat die Interessen der Mandantschaft gewissenhaft und nach Recht und Billigkeit zu wahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) und darf nicht Per-