{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-04-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2001-17_2001-04-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4159", "Checksum": "19b5cc7dff463815894e5ab869a3514f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 05.04.2001 AGVE_2001_17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 05.04.2001 AGVE_2001_17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 05.04.2001 AGVE_2001_17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Tatsache, dass eine in Betreibung gesetzte Forderung auf Urteilen des nunmehr mit der Rechtsöffnung befassten Gerichtspräsidiums beruhen, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund (§§ 2 und 3 ZPO). Das Gerichtspräsidium amtete vormals als Sachrichter und jetzt als Vollstreckungsrichter. Die sich stellenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren sind nicht dieselben. In Bezug auf die zu beurteilenden Fragen kann das Verfahren daher als offen und nicht vorbestimmt angesehen werden. Dies gilt zufolge des im Zivilprozess- wie auch im Schuldbetreibungsrecht geltenden Wohnsitzprinzips auch für Fälle, in denen es um die Betreibung der Prozesskosten geht, die das Gerichtspräsidium im früheren Prozess dem Schuldner auferlegte und für die dessen Gerichtskasse im Namen des Kantons Aargau den Schuldner nun selbst betreibt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:37", "Checksum": "4490455ce9a655751dbd4370d4eb2eee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 05.04.2001 AGVE_2001_17\nRegeste:\nDie Tatsache, dass eine in Betreibung gesetzte Forderung auf Urteilen des nunmehr mit der Rechtsöffnung befassten Gerichtspräsidiums beruhen, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund (§§ 2 und 3 ZPO). Das Gerichtspräsidium amtete vormals als Sachrichter und jetzt als Vollstreckungsrichter. Die sich stellenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren sind nicht dieselben. In Bezug auf die zu beurteilenden Fragen kann das Verfahren daher als offen und nicht vorbestimmt angesehen werden. Dies gilt zufolge des im Zivilprozess- wie auch im Schuldbetreibungsrecht geltenden Wohnsitzprinzips auch für Fälle, in denen es um die Betreibung der Prozesskosten geht, die das Gerichtspräsidium im früheren Prozess dem Schuldner auferlegte und für die dessen Gerichtskasse im Namen des Kantons Aargau den Schuldner nun selbst betreibt.\n\n2001 Zivilprozessrecht 63\n\nchungsgrundsatzes haben vorrangig die Parteien das in Betracht fallende Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. So gesehen darf ihre Tragweite nicht überschätzt werden (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,\n3. A., Zürich 1979, S. 169).\nb) Dem Richter wird durch § 129 Abs. 1 ZPO die Befugnis eingeräumt, unter anderem weitere Berichte einzuholen. Eine Verpflichtung dazu besteht nach dem Gesetzeswortlaut und den obgenannten\nGrundsätzen indessen nicht uneingeschränkt. Der mit dem\naargauischen Prozessrecht vertraute Anwalt des Gesuchstellers weiss\naufgrund seiner Praxis, welche Anforderungen an die Bewilligung\nder unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden. Es liegt nicht der\nFall vor, dass eine unbeholfene, rechtsunkundige Partei ein Gesuch\nohne Beilegung irgendwelcher Unterlagen einreichte.\nc) Der Beklagte hat mit der Einreichung der Appellation vom\n5. Februar 2001 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege für das Appellationsverfahren nur rudimentär und ungenügend begründet und darauf verwiesen, dass das vollständig begründete Gesuch nach Erhalt der vollständigen Unterlagen separat\nnachgereicht würde. Dies hat er bis zum heutigen Tag unterlassen.\nAus der Tatsache, dass der rechtskundige Anwalt für den Gesuchsteller ein derart rudimentäres Gesuch einreichte, ohne die in Aussicht\ngestellten Unterlagen nachzuliefern, ist zu schliessen, dass keine weiteren Unterlagen existieren, welche die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausweisen. Es erübrigt sich folglich, dem Gesuchsteller Frist für\ndie Einreichung zusätzlicher Unterlagen anzusetzen. Eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs ist hierin nicht zu erblicken.\nDer Verweis in der Appellation auf ein steuerbares Einkommen\naus dem Jahre 1997/98 ist für die Feststellung der Bedürftigkeit im\nJahre 2001 untauglich. Das Gesuch ist deshalb mangels Substanziierung abzuweisen.\n\n17 Die Tatsache, dass eine in Betreibung gesetzte Forderung auf Urteilen des\nnunmehr mit der Rechtsöffnung befassten Gerichtspräsidiums beruhen,\nbegründet für sich allein keinen Ausstandsgrund (§§ 2 und 3 ZPO). Das\nGerichtspräsidium amtete vormals als Sachrichter und jetzt als Voll-\n64 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nstreckungsrichter. Die sich stellenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren sind nicht dieselben. In Bezug auf die zu beurteilenden Fragen kann\ndas Verfahren daher als offen und nicht vorbestimmt angesehen werden.\nDies gilt zufolge des im Zivilprozess- wie auch im Schuldbetreibungsrecht\ngeltenden Wohnsitzprinzips auch für Fälle, in denen es um die Betreibung\nder Prozesskosten geht, die das Gerichtspräsidium im früheren Prozess\ndem Schuldner auferlegte und für die dessen Gerichtskasse im Namen\ndes Kantons Aargau den Schuldner nun selbst betreibt.\n\nEntscheid der Inspektionskommission vom 5. April 2001.\n\n18 Vorbefassung (§ 2 lit. c. ZPO)\nKeine Vorbefassung des Gerichtspräsidenten im ordentlichen Verfahren\nzur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, wenn dieser bereits\nzuvor das Summarbegehren um vorsorgliche Vormerkung des Pfandrechts beurteilt hat.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 21. September 2001\ni.S. X.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. Die Gesuchsteller rügen, Gerichtspräsident X. und damit alle\nRichter seien aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit\nder vorläufigen Eintragung des Pfandrechts voreingenommen. Eine\nBesorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem\nfrüheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasste. Ausschlaggebend\nist in solchen Fällen von Vorbefassung, dass das Verfahren in Bezug\nauf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen gleichwohl als offen erscheint und kein Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226, 120 Ia 184\nE. 2 S. 187).\na) Art. 839 Abs. 2 ZGB verlangt die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes innert 3 Monaten nach Vollendung der Arbeiten.\n"}