{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-12-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2000-26_2000-12-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4300", "Checksum": "6f3de301522ed0f7de32492c258cbc6c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 01.12.2000 AGVE_2000_26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 01.12.2000 AGVE_2000_26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 01.12.2000 AGVE_2000_26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 184 Abs. 2 StPO\nIn der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotes muss der Kläger den Beklagten namentlich bezeichnen. 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Unterlässt er\ndies, liegt in der Nichtanhandnahme der Klage und Weigerung des Gerichtspräsidenten, ein Ermittlungsverfahren gemäss 183 StPO einzuleiten, keine Rechtsverweigerung.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 1. Dezember\n2000 i.S. Y.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Rechtsverweigerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser seine Privatstrafklagen vom 9. respektive 11. Juni 2000 nicht an die Hand\nnehmen wolle. (...)\na) (formelle Rechtsverweigerung; vgl. AGVE 2000 16 61, Ziff.\n2/a)\nb) Gerichtspräsident X. führte in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. Juni 2000 aus (...), eine Anhandnahme der\nKlagen sei nicht möglich, wenn der Kläger die fehlbaren Lenker\nnicht namentlich bezeichne, da dem Richter die Ermittlung der\nLenker nicht obliege. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zu beanstanden. Die Strafprozessordnung (StPO; SAR 251.100) verweist die\nAhndung der Übertretung eines allgemeinen Verbotes gemäss §§ 309\nff. der Zivilprozessordnung (ZPO; SAR 221.100) in das Privatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9 StPO) und § 184 Abs. 2 StPO\nverlangt vom Kläger im Privatstrafverfahren, den Beklagten zu\nbezeichnen sowie einen Antrag bezüglich des Strafmasses zu stellen.\nDie richterliche Anordnung eines Ermittlungsverfahrens bei unbekannter Täterschaft kann nur bei einem schweren Angriff auf die\nEhre, den Kredit oder ein anderes Rechtsgut, welches durch die in\n§ 181 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO aufgeführten Gesetzesbestimmungen\n82 Obergericht 2000\n\ngeschützt ist, erfolgen. Für die Ermittlung des unbekannten Lenkers,\nder ein richterliches Parkverbot missachtet (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9\nStPO), kann hingegen kein Ermittlungsverfahren angeordnet werden.\nDessen Ermittlung obliegt vielmehr dem Eigentümer respektive Kläger. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass diesem nur beschränkte\nMöglichkeiten zur Verifizierung des Lenkers zur Verfügung stehen,\nbesteht angesichts des klaren Wortlautes kein Raum für eine andere\nAnwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Das Verhalten von Gerichtspräsident X., die Klagen des Beschwerdeführers\nnicht zu behandeln, solange dieser die Beklagten nicht namentlich zu\nbezeichnen vermag, ist demzufolge rechtmässig. Somit kann festgestellt werden, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt.\n\n27 §§ 208 und 218 StPO.\nDie Einreichung einer Eingabe in fremder Sprache als integrierender Bestandteil der durch einen amtlichen Verteidiger eingereichten ordentlichen Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Angeklagte der\ndeutschen Sprache mächtig ist und seinen amtlichen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausreichend instruieren konnte.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 26. Mai 2000 in\nSachen StA gegen J.E.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Der Angeklagte hat mit seiner Berufung ein 36-seitiges\nSchreiben in hebräischer Sprache und Schrift einreichen und von\nseinem Verteidiger zum integrierenden Bestandteil der Berufung\nerklären lassen. Gleichzeitig liess er beantragen, dieses sei \"allenfalls\nübersetzen zu lassen\".\nDem Angeklagten wurde ein amtlicher Verteidiger bestellt, der\neine in sich vollständige und erschöpfende Berufung eingereicht hat.\nWie darin ausgeführt wird, erfolgte diese nach den mündlichen und\nschriftlichen Instruktionen des Angeklagten. Offensichtlich nach\n"}