2000 Strafprozessrecht 81 26 § 184 Abs. 2 StPO In der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotes muss der Kläger den Beklagten namentlich bezeichnen. Unterlässt er dies, liegt in der Nichtanhandnahme der Klage und Weigerung des Ge- richtspräsidenten, ein Ermittlungsverfahren gemäss 183 StPO einzulei- ten, keine Rechtsverweigerung. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 1. Dezember 2000 i.S. Y. Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Rechtsverwei- gerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser seine Pri- vatstrafklagen vom 9. respektive 11. Juni 2000 nicht an die Hand nehmen wolle. (...) a) (formelle Rechtsverweigerung; vgl. AGVE 2000 16 61, Ziff. 2/a) b) Gerichtspräsident X. führte in seinem Schreiben an den Be- schwerdeführer vom 16. Juni 2000 aus (...), eine Anhandnahme der Klagen sei nicht möglich, wenn der Kläger die fehlbaren Lenker nicht namentlich bezeichne, da dem Richter die Ermittlung der Lenker nicht obliege. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zu beanstan- den. Die Strafprozessordnung (StPO; SAR 251.100) verweist die Ahndung der Übertretung eines allgemeinen Verbotes gemäss §§ 309 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO; SAR 221.100) in das Privat- strafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9 StPO) und § 184 Abs. 2 StPO verlangt vom Kläger im Privatstrafverfahren, den Beklagten zu bezeichnen sowie einen Antrag bezüglich des Strafmasses zu stellen. Die richterliche Anordnung eines Ermittlungsverfahrens bei unbe- kannter Täterschaft kann nur bei einem schweren Angriff auf die Ehre, den Kredit oder ein anderes Rechtsgut, welches durch die in § 181 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO aufgeführten Gesetzesbestimmungen 82 Obergericht 2000 geschützt ist, erfolgen. Für die Ermittlung des unbekannten Lenkers, der ein richterliches Parkverbot missachtet (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9 StPO), kann hingegen kein Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Dessen Ermittlung obliegt vielmehr dem Eigentümer respektive Klä- ger. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass diesem nur beschränkte Möglichkeiten zur Verifizierung des Lenkers zur Verfügung stehen, besteht angesichts des klaren Wortlautes kein Raum für eine andere Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Das Verhal- ten von Gerichtspräsident X., die Klagen des Beschwerdeführers nicht zu behandeln, solange dieser die Beklagten nicht namentlich zu bezeichnen vermag, ist demzufolge rechtmässig. Somit kann festge- stellt werden, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt. 27 §§ 208 und 218 StPO. Die Einreichung einer Eingabe in fremder Sprache als integrierender Be- standteil der durch einen amtlichen Verteidiger eingereichten ordentli- chen Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist und seinen amtlichen Verteidiger vor Ein- reichung der Berufung ausreichend instruieren konnte. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 26. Mai 2000 in Sachen StA gegen J.E. Aus den Erwägungen 1. Der Angeklagte hat mit seiner Berufung ein 36-seitiges Schreiben in hebräischer Sprache und Schrift einreichen und von seinem Verteidiger zum integrierenden Bestandteil der Berufung erklären lassen. Gleichzeitig liess er beantragen, dieses sei "allenfalls übersetzen zu lassen". Dem Angeklagten wurde ein amtlicher Verteidiger bestellt, der eine in sich vollständige und erschöpfende Berufung eingereicht hat. Wie darin ausgeführt wird, erfolgte diese nach den mündlichen und schriftlichen Instruktionen des Angeklagten. Offensichtlich nach