{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-12-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2000-16_2000-12-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4290", "Checksum": "5100213f115397d5452c1e435585bf47"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 20.12.2000 AGVE_2000_16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 20.12.2000 AGVE_2000_16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 20.12.2000 AGVE_2000_16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung; Begründungspflicht\nDer Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels einer Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:48", "Checksum": "d0dffc8569aff47061b55880d5485de0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 20.12.2000 AGVE_2000_16\nRegeste:\nRechtsverweigerung; Begründungspflicht\nDer Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels einer Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e).\n\n2000 Zivilprozessrecht 61\n\nZivilprozessordnung ohne weitere Verfahrensschritte und ohne Parteiverhandlung zu fällen hatte, eine Parteiverhandlung durchführen\nmüsste. § 329 Abs. 1 ZPO ist demnach in solchen Fällen nicht anwendbar.\n\n16 Rechtsverweigerung; Begründungspflicht\nDer Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels einer Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e).\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 20. Dezember\n2000 i.S. Y.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Rechtsverweigerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser mit der\nAbweisung ihres Begehrens um vorläufige Massnahmen im Eheschutz vom 19. Juni 2000 grundlegende Verfahrensgarantien in\nschwerwiegender Weise verletzt habe, sodass eine Rechtsverweigerung vorliege. Zu prüfen ist vorliegend, ob das Verhalten von\nGerichtspräsident X. rechtmässig ist oder ob eine Amtspflichtverletzung in Form einer Rechtsverweigerung vorliegt. Nicht Gegenstand\ndieses Verfahrens indessen ist mangels Zuständigkeit der Inspektionskommission die materielle Beurteilung der Begehren.\na) Eine formelle Rechtsverweigerung begeht die in der Sache\nzuständige Behörde, wenn sie ein bei ihr gestelltes Gesuch nicht an\ndie Hand nimmt und behandelt (BGE 102 Ib 237 mit weiteren\nHinweisen). Als formelle Rechtsverweigerung gilt auch das Fehlen\nvon Entscheidungsgründen, wo das Gesetz eine Begründungspflicht\nvorsieht oder wo es dem Betroffenen ohne Begründung nach den\nUmständen nicht möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der\nVerfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten (BGE 102 Ib\n238, 98 Ia 464 ff. E. 5, 98 Ib 195 f. E. 2, je mit Hinweisen).\n62 Obergericht 2000\n\nb) Gerichtspräsident X. erliess am 21. Juni 2000 folgende Verfügung:\n„1. Der Antrag auf Erlass vorläufiger Massnahmen ist abgewiesen.\n2.-4.(...)“\nDer Verfügung waren weder eine Darstellung der Anträge der\nBeschwerdeführerin noch eine eigentliche Begründung zu entnehmen.\nc) Im Fall dringender Gefahr kann der Richter im Verfahren um\nErlass vorsorglicher Verfügungen vor Anhörung der Gegenpartei\nvorläufige Massnahmen treffen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Solche Massnahmen sind der Natur nach vorläufig und fallen mit Rechtskraft des\nEntscheides über das im Summarverfahren gestellte Begehren dahin\n(§ 294 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird\nnicht rechtskräftig und kann vom Richter jederzeit aufgehoben oder\nabgeändert werden (Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg\n1998, N 5 zu § 294 ZPO). Weder die Anordnung noch die Ablehnung\nvorläufiger Massnahmen ist weiterziehbar (AGVE 1990 S. 71).\nd) Gerichtspräsident X. hat das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorläufigen Massnahme betreffend die\nUnterhaltsverpflichtung ihres Ehemannes mit Verfügung vom\n21. Juni 2000 abgelehnt (Ziff. 1) und diesen Enscheid nicht begründet. Eine Begründung beim Erlass vorläufiger Massnahmen ist\nin der ZPO nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin leitet die\nBegründungspflicht aus den §§ 276 und 277 ZPO ab. Ihr ist indessen\nentgegenzuhalten, dass die Verfügung von Gerichtspräsident X. vom\n21. Juni 2000 nicht einen Endentscheid, sondern einen – nicht\nweiterziehbaren - Zwischenentscheid darstellt, weshalb die Regeln\nvon §§ 276 und 277 ZPO gar nicht zur Anwendung gelangen.\ne) Nun verlangt die Praxis, wie erwähnt, auch dann eine\nBegründung, wenn eine solche zwar nicht ausdrücklich vorgesehen\nist, es dem Betroffenen ohne diese aber nach den Umständen nicht\n2000 Zivilprozessrecht 63\n\nmöglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu\nmachen und sie sachgemäss anzufechten. Vorliegend besteht diese\nAnfechtungsmöglichkeit eben gerade nicht. Die betroffene\nVerfahrenspartei hat somit kein geschütztes Interesse an einer\nvollständig begründeten Verfügung, da sie weder über die Tragweite\nder Verfügung im Ungewissen ist noch diese weiterziehen kann. Eine\nRechtsverweigerung kann daher im Fehlen einer Begründung beim\nErlass vorläufiger Massnahmen nicht erblickt werden.\n(...)\n64 Obergericht 2000\n\nB. Anwaltsrecht\n\n17 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.\nDie Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich\nvertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14\nAbs. 2 AnwG dar.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. Juni 2000.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}