2000 Zivilprozessrecht 61 Zivilprozessordnung ohne weitere Verfahrensschritte und ohne Par- teiverhandlung zu fällen hatte, eine Parteiverhandlung durchführen müsste. § 329 Abs. 1 ZPO ist demnach in solchen Fällen nicht an- wendbar. 16 Rechtsverweigerung; Begründungspflicht Der Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels ei- ner Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e). Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 20. Dezember 2000 i.S. Y. Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Rechtsver- weigerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser mit der Abweisung ihres Begehrens um vorläufige Massnahmen im Ehe- schutz vom 19. Juni 2000 grundlegende Verfahrensgarantien in schwerwiegender Weise verletzt habe, sodass eine Rechtsverweige- rung vorliege. Zu prüfen ist vorliegend, ob das Verhalten von Gerichtspräsident X. rechtmässig ist oder ob eine Amtspflichtverlet- zung in Form einer Rechtsverweigerung vorliegt. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens indessen ist mangels Zuständigkeit der Inspek- tionskommission die materielle Beurteilung der Begehren. a) Eine formelle Rechtsverweigerung begeht die in der Sache zuständige Behörde, wenn sie ein bei ihr gestelltes Gesuch nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 102 Ib 237 mit weiteren Hinweisen). Als formelle Rechtsverweigerung gilt auch das Fehlen von Entscheidungsgründen, wo das Gesetz eine Begründungspflicht vorsieht oder wo es dem Betroffenen ohne Begründung nach den Umständen nicht möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten (BGE 102 Ib 238, 98 Ia 464 ff. E. 5, 98 Ib 195 f. E. 2, je mit Hinweisen). 62 Obergericht 2000 b) Gerichtspräsident X. erliess am 21. Juni 2000 folgende Ver- fügung: „1. Der Antrag auf Erlass vorläufiger Massnahmen ist abgewie- sen. 2.-4.(...)“ Der Verfügung waren weder eine Darstellung der Anträge der Beschwerdeführerin noch eine eigentliche Begründung zu entneh- men. c) Im Fall dringender Gefahr kann der Richter im Verfahren um Erlass vorsorglicher Verfügungen vor Anhörung der Gegenpartei vorläufige Massnahmen treffen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Solche Mass- nahmen sind der Natur nach vorläufig und fallen mit Rechtskraft des Entscheides über das im Summarverfahren gestellte Begehren dahin (§ 294 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird nicht rechtskräftig und kann vom Richter jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden (Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aar- gauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 5 zu § 294 ZPO). Weder die Anordnung noch die Ablehnung vorläufiger Massnahmen ist weiterziehbar (AGVE 1990 S. 71). d) Gerichtspräsident X. hat das Begehren der Beschwerdefüh- rerin um Erlass einer vorläufigen Massnahme betreffend die Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemannes mit Verfügung vom 21. Juni 2000 abgelehnt (Ziff. 1) und diesen Enscheid nicht be- gründet. Eine Begründung beim Erlass vorläufiger Massnahmen ist in der ZPO nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin leitet die Begründungspflicht aus den §§ 276 und 277 ZPO ab. Ihr ist indessen entgegenzuhalten, dass die Verfügung von Gerichtspräsident X. vom 21. Juni 2000 nicht einen Endentscheid, sondern einen – nicht weiterziehbaren - Zwischenentscheid darstellt, weshalb die Regeln von §§ 276 und 277 ZPO gar nicht zur Anwendung gelangen. e) Nun verlangt die Praxis, wie erwähnt, auch dann eine Begründung, wenn eine solche zwar nicht ausdrücklich vorgesehen ist, es dem Betroffenen ohne diese aber nach den Umständen nicht 2000 Zivilprozessrecht 63 möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten. Vorliegend besteht diese Anfechtungsmöglichkeit eben gerade nicht. Die betroffene Verfahrenspartei hat somit kein geschütztes Interesse an einer vollständig begründeten Verfügung, da sie weder über die Tragweite der Verfügung im Ungewissen ist noch diese weiterziehen kann. Eine Rechtsverweigerung kann daher im Fehlen einer Begründung beim Erlass vorläufiger Massnahmen nicht erblickt werden. (...) 64 Obergericht 2000 B. Anwaltsrecht 17 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehen- den Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich vertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14 Abs. 2 AnwG dar. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. Juni 2000. Aus den Erwägungen 2. a) Der unentgeltliche Rechtsvertreter übernimmt eine staatli- che Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat. Es ist ihm daher untersagt, sich von der vertretenen Partei entschädigen zu las- sen, und er ist insbesondere auch nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält (BGE 122 I 325 f., 122 I 1, 117 Ia 22, 108 Ia 11; Walter Fellmann, in Berner Kommentar, Der einfache Auftrag (Art. 394 – 406 OR), Bern 1992, Art. 394 N 146, Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N 1 zu § 130 ZPO). Die Rechnungsstellung an die unentgeltlich vertretene Partei stellt eine Standeswidrigkeit dar (BGE 122 I 326, 108 Ia 13). Das Gebot des korrekten Abrechnens ergibt sich auch aus dem Leit- satz für die Ausübung des Anwaltsberufs in § 14 Abs. 2 AnwG, wo- nach der Anwalt die Interessen seines Auftraggebers nach Recht und Billigkeit zu wahren hat. b) Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass es zwar grund- sätzlich möglich ist, dass ein Anwalt für seinen Klienten entschädi- gungspflichtige Leistungen erbringt, welche von der unentgeltlichen