69 Art. 12 lit. g BGFA Verletzung der Berufspflichten; es obliegt dem Gericht, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege festzulegen und die Anwältin entsprechend zu entschädigen. Falls die bedürftige Klientin wieder zu Vermögen gelangen sollte, ist das formelle Nachzahlungsverfahren anzustrengen. Dies hat die Anwältin nicht gemacht, sondern ihrer Klientin, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, ihr Honorar in Rechnung gestellt. Damit hat sie gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. Dezember 2020 (AVV.2019.82), i.S. Aufsichtsanzeige