Die Zustimmung der Klientin zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses muss in voller Kenntnis des massgebenden Sachverhalts erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die Klientin bei der Mandatserteilung am 21. Juli 2016 die Vollmacht unterzeichnet, in welcher unter Ziff. 4 als letzten Satz Folgendes geregelt ist (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme): "Für Honorarstreitigkeiten entbindet 2020 Anwaltsrecht 529