Zu prüfen gilt, ob ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung der Klientin oder Entbindung durch die Anwaltskommission) vorliegt. 4.2. (…) 4.3. 4.3.1. Die Einwilligung des Klienten zur Entbindung muss stets in einer konkreten Situation erfolgen. Der Klient entbindet den Anwalt jeweils einseitig mit Bezug auf bestimmte Informationen, gegenüber bestimmten Personen und bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (vgl. NATER/ZINDEL, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 13 N 135). 4.3.2. Die Zustimmung der Klientin zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses muss in voller Kenntnis des massgebenden Sachverhalts erfolgen.