4. 4.1. Indem die beanzeigte Anwältin auf dem Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2018 als Grund ihrer Forderung "Honorarnote vom 1. Februar 2018 inkl. Leistungserfassungsnachweise" angemerkt hat, hat sie damit gegenüber dem Betreibungsamt X. preisgegeben, dass es sich bei ihrer Forderung um eine Forderung aus einem Mandatsverhältnis mit ihrer Klientin handelt und demnach ein Mandatsverhältnis zwischen der Anzeigerin und der beanzeigten Anwältin bestanden hat (vgl. Beilage 3 zur Anzeige). Damit liegt in objektiver Hinsicht eine Berufsgeheimnisverletzung vor. Zu prüfen gilt, ob ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung der Klientin oder Entbindung durch die Anwaltskommission) vorliegt.