Insbesondere hat die Klientin ihre Aufforderung im Dezember 2019 wiederholt (vgl. Beilage zur Ergänzung vom 12. Dezember 2019). Auch nach dieser Aufforderung hat der beanzeigte Anwalt der Anzeigerin nicht sämtliche Leistungsdetails zukommen lassen. Indem der beanzeigte Anwalt die Zustellung von detaillierten Honorarabrechnungen trotz Aufforderung der Klientin unterlassen hat, hat er die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA verletzt.