2020 Anwaltsrecht 527 Der beanzeigte Anwalt macht ein Versehen geltend (vgl. oben, Ziff. 5.2). Er hat es aber auch nachträglich – nach Kenntnis vom Umstand, dass die Klientin die Zustellung einer detaillierten Abrechnung wünschte (vgl. Schreiben vom 14. Juni 2019 [AB 1] und E-Mail vom 25. Juni 2019 [AB 2], oben Ziff. 5.1) – unterlassen, der Klientin die geforderten Honorarabrechnungen zuzustellen. Insbesondere hat die Klientin ihre Aufforderung im Dezember 2019 wiederholt (vgl. Beilage zur Ergänzung vom 12. Dezember 2019).