{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-11-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2020-54_2020-11-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2278", "Checksum": "a3d037a72b75cd60f677ecef9aadf2b5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2020.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 30.11.2020 AVV.2020.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 30.11.2020 AVV.2020.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 30.11.2020 AVV.2020.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA \nVerletzung des Berufsgeheimnisses; die Anwältin hat es unterlassen, sich entweder von ihrer ehemaligen Klientin oder von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, um eine Betreibung gegen ihre Klientin zwecks Durchsetzung ihrer offenen Honorarforderung einzuleiten. Die in der Vollmacht vorgängig erteilte Einwilligung genügte vorliegend nicht für die Einleitung der Betreibung.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:24", "Checksum": "13df4b0f0df2388cd17f61dfd327206f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 30.11.2020 AVV.2020.54\nRegeste:\nArt. 13 BGFA \nVerletzung des Berufsgeheimnisses; die Anwältin hat es unterlassen, sich entweder von ihrer ehemaligen Klientin oder von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, um eine Betreibung gegen ihre Klientin zwecks Durchsetzung ihrer offenen Honorarforderung einzuleiten. Die in der Vollmacht vorgängig erteilte Einwilligung genügte vorliegend nicht für die Einleitung der Betreibung.\n\n\n2020 Anwaltsrecht 527\n\nDer beanzeigte Anwalt macht ein Versehen geltend (vgl. oben,\nZiff. 5.2). Er hat es aber auch nachträglich – nach Kenntnis vom\nUmstand, dass die Klientin die Zustellung einer detaillierten\nAbrechnung wünschte (vgl. Schreiben vom 14. Juni 2019 [AB 1] und\nE-Mail vom 25. Juni 2019 [AB 2], oben Ziff. 5.1) – unterlassen, der\nKlientin die geforderten Honorarabrechnungen zuzustellen.\nInsbesondere hat die Klientin ihre Aufforderung im Dezember 2019\nwiederholt (vgl. Beilage zur Ergänzung vom 12. Dezember 2019).\nAuch nach dieser Aufforderung hat der beanzeigte Anwalt der\nAnzeigerin nicht sämtliche Leistungsdetails zukommen lassen.\nIndem der beanzeigte Anwalt die Zustellung von detaillierten\nHonorarabrechnungen trotz Aufforderung der Klientin unterlassen\nhat, hat er die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA verletzt.\n\n68 Art. 13 BGFA\nVerletzung des Berufsgeheimnisses; die Anwältin hat es unterlassen, sich\nentweder von ihrer ehemaligen Klientin oder von der Aufsichtsbehörde\nausdrücklich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, um eine\nBetreibung gegen ihre Klientin zwecks Durchsetzung ihrer offenen\nHonorarforderung einzuleiten. Die in der Vollmacht vorgängig erteilte\nEinwilligung genügte vorliegend nicht für die Einleitung der Betreibung.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. November 2020\n(AVV.2020.54), i.S. Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Anzeigerin wirft der beanzeigten Anwältin eine\nVerletzung der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vor,\n528 Anwaltskommission 2020\n\nindem die beanzeigte Anwältin mit Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2018\neine Betreibung gegen sie eingeleitet habe, ohne sich vorgängig vom\nBerufsgeheimnis entbinden zu lassen.\n3.\n3.1. - 3.3. (…)\n3.4. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl.\nBGE 142 II 307 E. 4, Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5)\nist zur Geltendmachung einer Honorarforderung stets die Entbindung\nvom Berufsgeheimnis gestützt auf § 7 lit. d EG BGFA erforderlich\n(vgl. auch AGVE 2017 Nr. 75 S. 348 ff.).\n4.\n4.1. Indem die beanzeigte Anwältin auf dem Zahlungsbefehl\nvom 4. Juli 2018 als Grund ihrer Forderung \"Honorarnote vom 1.\nFebruar 2018 inkl. Leistungserfassungsnachweise\" angemerkt hat,\nhat sie damit gegenüber dem Betreibungsamt X. preisgegeben, dass\nes sich bei ihrer Forderung um eine Forderung aus einem\nMandatsverhältnis mit ihrer Klientin handelt und demnach ein\nMandatsverhältnis zwischen der Anzeigerin und der beanzeigten\nAnwältin bestanden hat (vgl. Beilage 3 zur Anzeige). Damit liegt in\nobjektiver Hinsicht eine Berufsgeheimnisverletzung vor. Zu prüfen\ngilt, ob ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung der Klientin oder\nEntbindung durch die Anwaltskommission) vorliegt.\n4.2. (…)\n4.3.\n4.3.1. Die Einwilligung des Klienten zur Entbindung muss stets\nin einer konkreten Situation erfolgen. Der Klient entbindet den\nAnwalt jeweils einseitig mit Bezug auf bestimmte Informationen,\ngegenüber bestimmten Personen und bezogen auf einen bestimmten\nZeitpunkt (vgl. NATER/ZINDEL, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 13\nN 135).\n4.3.2. Die Zustimmung der Klientin zur Offenbarung des\nBerufsgeheimnisses muss in voller Kenntnis des massgebenden\nSachverhalts erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die Klientin bei der\nMandatserteilung am 21. Juli 2016 die Vollmacht unterzeichnet, in\nwelcher unter Ziff. 4 als letzten Satz Folgendes geregelt ist (vgl.\nBeilage 2 zur Stellungnahme): \"Für Honorarstreitigkeiten entbindet\n2020 Anwaltsrecht 529\n\nder/die Vollmachtgeber/innen die Vollmachtnehmerin gegenüber den\nÜberprüfungsinstanzen, Gerichten und Betreibungsämtern vom\nAnwaltsgeheimnis.\" Diese Vollmacht hat die Klientin am 21. Juli\n2016 unterzeichnet und somit fast zwei Jahre vor der konkreten\nBetreibung (am 4. Juli 2018). Folglich hat die Klientin ihre\nZustimmung nicht in voller Kenntnis des massgebenden\nSachverhalts, insbesondere allfälliger Einwände ihrerseits, erteilt.\nDie weit im Voraus erteilte Einwilligung der Klientin in der\nVollmacht vom 21. Juli 2016 genügt demnach nicht als eine\nrechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB. Eine\nzeitnahe Einwilligung der Klientin zur Entbindung im Hinblick auf\ndie konkrete Betreibung vom 4. Juli 2018 liegt nicht vor.\n4.3.3. Im vorliegenden Fall hat es die beanzeigte Anwältin auch\nunterlassen, sich von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis\nentbinden zu lassen.\n4.4. Damit liegt eine Berufsgeheimnisverletzung vor und die\nbeanzeigte Anwältin hat die Berufsregel gemäss Art. 13 BGFA\nverletzt.\n\n69 Art. 12 lit. g BGFA\nVerletzung der Berufspflichten; es obliegt dem Gericht, die\nEntschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege festzulegen und die\nAnwältin entsprechend zu entschädigen. Falls die bedürftige Klientin\nwieder zu Vermögen gelangen sollte, ist das formelle\nNachzahlungsverfahren anzustrengen. Dies hat die Anwältin nicht\ngemacht, sondern ihrer Klientin, welcher die unentgeltliche Rechtspflege\ngewährt worden war, ihr Honorar in Rechnung gestellt. Damit hat sie\ngegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. Dezember 2020\n(AVV.2019.82), i.S. Aufsichtsanzeige\n"}