…) 3.3. Der Gesuchsteller hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist aber, wie oben dargelegt (E. 2.3), von der Anwaltskommission auch zu prüfen, ob die Anwältin oder der Anwalt während der Mandatserledigung Bemühungen unternommen hat, um das Honorar einzutreiben oder gänzlich untätig geblieben ist. Vorliegend hat der Gesuchsteller von seinem Klienten keinen Kostenvorschuss verlangt. Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass er wegen der Abzahlungsvereinbarung vom 22./23. August 2017 auf einen solchen verzichtet hat.