BGFA sogar gehalten sein kann. Abgesehen von Konstellationen, in welchen dem Anwalt die Erhebung eines Kostenvorschusses von vornherein verwehrt ist – wie etwa, wenn und soweit die Anwältin oder der Anwalt dem Klienten als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden ist – hat ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (vgl. BGE 142 II 307 E. 4.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2). 3. 3.1. - 3.2. (…) 3.3.