{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2020-25_2020-06-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2276", "Checksum": "db7e240ef0c080e2f97613e8bb2e2b34"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2020.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 30.06.2020 AVV.2020.25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 30.06.2020 AVV.2020.25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 30.06.2020 AVV.2020.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA \nDie Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt hat darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war. Der Gesuchsteller war während rund vier Monaten ohne finanzielle Sicherheit für seinen Klienten tätig. Er hat damit während seiner Mandatsführung nur unzureichende Bemühungen getätigt, um sein Honorar einzutreiben. Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung seiner Honorarforderung wird abgewiesen.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:37", "Checksum": "93e0122f1e810362fac5a0912a94d3a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 30.06.2020 AVV.2020.25\nRegeste:\nArt. 13 BGFA \nDie Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt hat darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war. Der Gesuchsteller war während rund vier Monaten ohne finanzielle Sicherheit für seinen Klienten tätig. Er hat damit während seiner Mandatsführung nur unzureichende Bemühungen getätigt, um sein Honorar einzutreiben. Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung seiner Honorarforderung wird abgewiesen.\n\n\n2020 Anwaltsrecht 523\n\n66 Art. 13 BGFA\nDie Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom\nBerufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen\ngegeneinander abzuwägen. Ein zwecks Eintreibung einer offenen\nHonorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt hat darzulegen,\nweshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines\nKostenvorschusses nicht möglich war. Der Gesuchsteller war während\nrund vier Monaten ohne finanzielle Sicherheit für seinen Klienten tätig.\nEr hat damit während seiner Mandatsführung nur unzureichende\nBemühungen getätigt, um sein Honorar einzutreiben. Das Gesuch um\nEntbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung seiner\nHonorarforderung wird abgewiesen.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Juni 2020\n(AVV.2020.25), i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. (…)\n2.2. Ob eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vorzunehmen\nist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem\nSpiel stehender Interessen. Während die Anwältin oder der Anwalt\nregelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung\nzwecks Honorarinkasso verfügt, steht dem ein institutionell\nbegründetes und grundsätzlich auch ein individuell-rechtliches\nInteresse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung\ngegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses\ndürfen im Verfahren auf Entbindung keine zu hohen Anforderungen\n524 Anwaltskommission 2020\n\ngestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz\ndes Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGE 142 II\n307 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16. Mai\n2018 E. 3.2 mit Hinweisen).\n2.3. Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen\nim Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem\nUmstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt\nvom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann,\nwelcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder seiner Tätigkeit\ndeckt, und, sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige\nwirtschaftliche Bedeutung hat, zur Erhebung eines solchen\nVorschusses unter dem Gesichtspunkt des\nUnabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b BGFA sogar\ngehalten sein kann. Abgesehen von Konstellationen, in welchen dem\nAnwalt die Erhebung eines Kostenvorschusses von vornherein\nverwehrt ist – wie etwa, wenn und soweit die Anwältin oder der\nAnwalt dem Klienten als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben\nworden ist – hat ein zwecks Eintreibung einer offenen\nHonorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt darzulegen,\nweshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines\nKostenvorschusses nicht möglich war (vgl. BGE 142 II 307 E. 4.3.3\nund Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E.\n3.2).\n3.\n3.1. - 3.2. (…)\n3.3. Der Gesuchsteller hat grundsätzlich ein schutzwürdiges\nInteresse an der Entbindung zwecks Eintreibung einer offenen\nHonorarforderung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist aber, wie\noben dargelegt (E. 2.3), von der Anwaltskommission auch zu prüfen,\nob die Anwältin oder der Anwalt während der Mandatserledigung\nBemühungen unternommen hat, um das Honorar einzutreiben oder\ngänzlich untätig geblieben ist. Vorliegend hat der Gesuchsteller von\nseinem Klienten keinen Kostenvorschuss verlangt. Der Gesuchsteller\nweist darauf hin, dass er wegen der Abzahlungsvereinbarung vom\n22./23. August 2017 auf einen solchen verzichtet hat. Darin wurde\nvereinbart, dass der Klient das ausstehende Honorar von pauschal Fr.\n2020 Anwaltsrecht 525\n\n2'600.00 in monatlichen Raten von Fr. 450.00 zahlt, beginnend ab\n10. September 2017 (vgl. GB 3). Es ist unbestritten, dass zwei\nZahlungen in der Höhe von total Fr. 750.00 erfolgten (vgl. GB 2) und\ndamit ein (kleiner) Teil des Honorars abgegolten wurde. Diese\n(Raten-)Zahlungen wurden indessen – dies im Unterschied zu\nKostenvorschüssen oder Akonto-Zahlungen (vgl. zu deren\nGleichbehandlung Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16.\nMai 2018 E. 3.5) – erst nach der Leistung des Gesuchstellers (vom\n19. April 2017 – 23. August 2017) eingefordert und erbracht. Sie\nkönnen daher in Bezug auf die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis\nnicht gleich behandelt werden wie ein Kostenvorschuss. Der\nGesuchsteller war während rund vier Monaten ohne finanzielle\nSicherheit für seinen Klienten tätig. Er hat damit während seiner\nMandatsführung nur unzureichende Bemühungen getätigt, um sein\nHonorar einzutreiben. Diese Haltung verdient keinen Schutz. Das\nkonkrete Interesse des Gesuchstellers an der Einforderung seines\nHonorars ist in Würdigung dieser Umstände als geringer einzustufen\nals das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der\nVertraulichkeit.\n\n67 Art. 12 lit. i BGFA\nVerletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat es trotz mehrmaliger\nAufforderung unterlassen, der Klientin detaillierte\nHonorarabrechnungen zuzustellen.\n\n"}