2020 Anwaltsrecht 523 66 Art. 13 BGFA Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt hat darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war. Der Gesuchsteller war während rund vier Monaten ohne finanzielle Sicherheit für seinen Klienten tätig. Er hat damit während seiner Mandatsführung nur unzureichende Bemühungen getätigt, um sein Honorar einzutreiben. Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung seiner Honorarforderung wird abgewiesen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Juni 2020 (AVV.2020.25), i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis Aus den Erwägungen 2. 2.1. (…) 2.2. Ob eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vorzunehmen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Während die Anwältin oder der Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Honorarinkasso verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und grundsätzlich auch ein individuell-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren auf Entbindung keine zu hohen Anforderungen 524 Anwaltskommission 2020 gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3. Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder seiner Tätigkeit deckt, und, sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung hat, zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein kann. Abgesehen von Konstellationen, in welchen dem Anwalt die Erhebung eines Kostenvorschusses von vornherein verwehrt ist – wie etwa, wenn und soweit die Anwältin oder der Anwalt dem Klienten als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden ist – hat ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (vgl. BGE 142 II 307 E. 4.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2). 3. 3.1. - 3.2. (…) 3.3. Der Gesuchsteller hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist aber, wie oben dargelegt (E. 2.3), von der Anwaltskommission auch zu prüfen, ob die Anwältin oder der Anwalt während der Mandatserledigung Bemühungen unternommen hat, um das Honorar einzutreiben oder gänzlich untätig geblieben ist. Vorliegend hat der Gesuchsteller von seinem Klienten keinen Kostenvorschuss verlangt. Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass er wegen der Abzahlungsvereinbarung vom 22./23. August 2017 auf einen solchen verzichtet hat. Darin wurde vereinbart, dass der Klient das ausstehende Honorar von pauschal Fr. 2020 Anwaltsrecht 525 2'600.00 in monatlichen Raten von Fr. 450.00 zahlt, beginnend ab 10. September 2017 (vgl. GB 3). Es ist unbestritten, dass zwei Zahlungen in der Höhe von total Fr. 750.00 erfolgten (vgl. GB 2) und damit ein (kleiner) Teil des Honorars abgegolten wurde. Diese (Raten-)Zahlungen wurden indessen – dies im Unterschied zu Kostenvorschüssen oder Akonto-Zahlungen (vgl. zu deren Gleichbehandlung Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5) – erst nach der Leistung des Gesuchstellers (vom 19. April 2017 – 23. August 2017) eingefordert und erbracht. Sie können daher in Bezug auf die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht gleich behandelt werden wie ein Kostenvorschuss. Der Gesuchsteller war während rund vier Monaten ohne finanzielle Sicherheit für seinen Klienten tätig. Er hat damit während seiner Mandatsführung nur unzureichende Bemühungen getätigt, um sein Honorar einzutreiben. Diese Haltung verdient keinen Schutz. Das konkrete Interesse des Gesuchstellers an der Einforderung seines Honorars ist in Würdigung dieser Umstände als geringer einzustufen als das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit. 67 Art. 12 lit. i BGFA Verletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, der Klientin detaillierte Honorarabrechnungen zuzustellen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Juli 2020 (AVV.2019.45), i.S. Aufsichtsanzeige