5.4. (…) 5.5. Bei einem bewilligten Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung durch das Gericht festzulegen. Falls die bedürftige Klientin wieder zu Vermögen gelangen sollte, ist sodann das formelle Nachzahlungsverfahren anzustrengen (vgl. oben, Ziff. 3.3). Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 14. Februar 2018 respektive am 6. März 2018 gestellt, und es wurde am 19. August 2019 mit Endentscheid des Bezirksgerichts X. bewilligt (vgl. oben, Ziff. 5.2). Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde also weder zurückgezogen noch vom Gericht abgewiesen.