Trotzdem hat die beanzeigte Anwältin ihrer Klientin für ihre Leistungen vom 18. Dezember 2017 bis 6. September 2019 im Verfahren Z. mit Kostennote vom 6. September 2019 einen Betrag von Fr. 13'487.25 in Rechnung gestellt (vgl. oben, Ziff. 4.4). Die beanzeigte Anwältin hat diesen Betrag mit einer Zahlung der Gegenpartei an die Klientin (diese Zahlung im Betrag von Fr. 21'000.00 erfolgte am 4. September 2019 an die beanzeigte Anwältin) verrechnet; am 13. September 2019 hat sie der Klientin die Differenz im Betrag von Fr. 7'512.75 überwiesen (vgl. oben, Ziff. 4.3 und Ziff. 4.4). 5.4. (…)