5.2. Die beanzeigte Anwältin wurde mit Entscheiden des Bezirksgerichts X. vom 19. August 2019 in den beiden Zivilverfahren (Y., Z.) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (A.) bestimmt (vgl. oben, Ziff. 4.2). Spätestens seit dem 27. August 2019 hatte die beanzeigte Anwältin Kenntnis von der Bewilligung bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege, da sie ihre Klientin mit Schreiben vom 27. August 2019 über die fraglichen Endentscheide informiert hat (vgl. oben, Ziff.