3.2. Nach der Rechtsprechung stellt die Rechnungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, eine Berufspflichtverletzung dar (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b; Urteil 2A.196/2005 des Bundesgerichtes vom 26. September 2005 E. 2.3; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 149a). (...) 3.3. Nicht unter das Verbot des Zusatzhonorars fällt die Nachforderung des Anwalts gestützt auf Art.