Die weit im Voraus erteilte Einwilligung der Klientin in der Vollmacht vom 21. Juli 2016 genügt demnach nicht als eine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB. Eine zeitnahe Einwilligung der Klientin zur Entbindung im Hinblick auf die konkrete Betreibung vom 4. Juli 2018 liegt nicht vor. 4.3.3. Im vorliegenden Fall hat es die beanzeigte Anwältin auch unterlassen, sich von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. 4.4. Damit liegt eine Berufsgeheimnisverletzung vor und die beanzeigte Anwältin hat die Berufsregel gemäss Art. 13 BGFA verletzt.