2020 Anwaltsrecht 529 der/die Vollmachtgeber/innen die Vollmachtnehmerin gegenüber den Überprüfungsinstanzen, Gerichten und Betreibungsämtern vom Anwaltsgeheimnis." Diese Vollmacht hat die Klientin am 21. Juli 2016 unterzeichnet und somit fast zwei Jahre vor der konkreten Betreibung (am 4. Juli 2018). Folglich hat die Klientin ihre Zustimmung nicht in voller Kenntnis des massgebenden Sachverhalts, insbesondere allfälliger Einwände ihrerseits, erteilt. Die weit im Voraus erteilte Einwilligung der Klientin in der Vollmacht vom 21. Juli 2016 genügt demnach nicht als eine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art.