{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2019-82_2020-12-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2279", "Checksum": "ef8aec5c2610f2ec8fbf602e2b67f5ed"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2019.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 01.12.2020 AVV.2019.82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 01.12.2020 AVV.2019.82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 01.12.2020 AVV.2019.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. g BGFA \nVerletzung der Berufspflichten; es obliegt dem Gericht, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege festzulegen und die Anwältin entsprechend zu entschädigen. Falls die bedürftige Klientin wieder zu Vermögen gelangen sollte, ist das formelle Nachzahlungsverfahren anzustrengen. Dies hat die Anwältin nicht gemacht, sondern ihrer Klientin, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, ihr Honorar in Rechnung gestellt. Damit hat sie gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:23", "Checksum": "84b177e8a69c8c0516fb4b991feddba2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 01.12.2020 AVV.2019.82\nRegeste:\nArt. 12 lit. g BGFA \nVerletzung der Berufspflichten; es obliegt dem Gericht, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege festzulegen und die Anwältin entsprechend zu entschädigen. Falls die bedürftige Klientin wieder zu Vermögen gelangen sollte, ist das formelle Nachzahlungsverfahren anzustrengen. Dies hat die Anwältin nicht gemacht, sondern ihrer Klientin, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, ihr Honorar in Rechnung gestellt. Damit hat sie gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen.\n\n\n2020 Anwaltsrecht 529\n\nder/die Vollmachtgeber/innen die Vollmachtnehmerin gegenüber den\nÜberprüfungsinstanzen, Gerichten und Betreibungsämtern vom\nAnwaltsgeheimnis.\" Diese Vollmacht hat die Klientin am 21. Juli\n2016 unterzeichnet und somit fast zwei Jahre vor der konkreten\nBetreibung (am 4. Juli 2018). Folglich hat die Klientin ihre\nZustimmung nicht in voller Kenntnis des massgebenden\nSachverhalts, insbesondere allfälliger Einwände ihrerseits, erteilt.\nDie weit im Voraus erteilte Einwilligung der Klientin in der\nVollmacht vom 21. Juli 2016 genügt demnach nicht als eine\nrechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB. Eine\nzeitnahe Einwilligung der Klientin zur Entbindung im Hinblick auf\ndie konkrete Betreibung vom 4. Juli 2018 liegt nicht vor.\n4.3.3. Im vorliegenden Fall hat es die beanzeigte Anwältin auch\nunterlassen, sich von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis\nentbinden zu lassen.\n4.4. Damit liegt eine Berufsgeheimnisverletzung vor und die\nbeanzeigte Anwältin hat die Berufsregel gemäss Art. 13 BGFA\nverletzt.\n\n69 Art. 12 lit. g BGFA\nVerletzung der Berufspflichten; es obliegt dem Gericht, die\nEntschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege festzulegen und die\nAnwältin entsprechend zu entschädigen. Falls die bedürftige Klientin\nwieder zu Vermögen gelangen sollte, ist das formelle\nNachzahlungsverfahren anzustrengen. Dies hat die Anwältin nicht\ngemacht, sondern ihrer Klientin, welcher die unentgeltliche Rechtspflege\ngewährt worden war, ihr Honorar in Rechnung gestellt. Damit hat sie\ngegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. Dezember 2020\n(AVV.2019.82), i.S. Aufsichtsanzeige\n530 Anwaltskommission 2020\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2. Nach der Rechtsprechung stellt die Rechnungsstellung an\neine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,\neine Berufspflichtverletzung dar (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b; Urteil\n2A.196/2005 des Bundesgerichtes vom 26. September 2005 E. 2.3;\nFELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N\n149a). (...)\n3.3. Nicht unter das Verbot des Zusatzhonorars fällt die\nNachforderung des Anwalts gestützt auf Art. 123 ZPO: Sofern die\nvon ihm vertretene Partei wieder in bessere wirtschaftliche\nVerhältnisse gelangt, darf der Anwalt die Differenz zwischen der ihm\nvom Staat entrichteten angemessenen Entschädigung im Sinne von\nArt. 122 Abs. 1 ZPO sowie dem vollen Anwaltshonorar einfordern.\nEr hat zu diesem Zweck das Nachzahlungsverfahren einzuleiten; die\nNachzahlungsforderung wird erst fällig, wenn der\nNachzahlungsrichter festgestellt hat, dass die ehemals bedürftige\nPartei zur Nachzahlung in der Lage ist. Überdies kann er die\nDifferenz zwischen der ihm gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO\nausgerichteten (reduzierten) Entschädigung und dem vollen Honorar\ndirekt von der Gegenpartei in einem (normalen) Forderungsprozess\ngeltend machen (WUFFLI DANIEL/FUHRER DAVID, Handbuch\nunentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019,\nS. 203, Rz. 567). Wenn über die unentgeltliche Rechtspflege erst mit\ndem Endentscheid befunden wird und die Gesuchstellerin in diesem\nZeitpunkt bereits nicht mehr bedürftig ist, ist das Gesuch\nabzuweisen, und nicht etwa die Nachzahlung i.S.v. Art. 123 ZPO\nanzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_58/2014 vom 17.\nOktober 2014 E. 3.3.2; WUFFLI DANIEL/FUHRER DAVID,\nHandbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St.\nGallen 2019, S. 363, Rz. 1045).\n4. (…)\n5.\n5.1. (…)\n2020 Anwaltsrecht 531\n\n"}