68 Art. 13 BGFA Verletzung des Berufsgeheimnisses; die Anwältin hat es unterlassen, sich entweder von ihrer ehemaligen Klientin oder von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, um eine Betreibung gegen ihre Klientin zwecks Durchsetzung ihrer offenen Honorarforderung einzuleiten. Die in der Vollmacht vorgängig erteilte Einwilligung genügte vorliegend nicht für die Einleitung der Betreibung. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. November 2020 (AVV.2020.54), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen