Der beanzeigte Anwalt macht ein Versehen geltend (vgl. oben, Ziff. 5.2). Er hat es aber auch nachträglich – nach Kenntnis vom Umstand, dass die Klientin die Zustellung einer detaillierten Abrechnung wünschte (vgl. Schreiben vom 14. Juni 2019 [AB 1] und E-Mail vom 25. Juni 2019 [AB 2], oben Ziff. 5.1) – unterlassen, der Klientin die geforderten Honorarabrechnungen zuzustellen. Insbesondere hat die Klientin ihre Aufforderung im Dezember 2019 wiederholt (vgl. Beilage zur Ergänzung vom 12. Dezember 2019). Auch nach dieser Aufforderung hat der beanzeigte Anwalt der Anzeigerin nicht sämtliche Leistungsdetails zukommen lassen.