12 N 172 f.). 5.4. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen hat die Anzeigerin den beanzeigten Anwalt mehrmals aufgefordert, eine detaillierte Abrechnung zu erstellen (vgl. oben, Ziff. 5.1). (...). 5.5. Wie ausgeführt (vgl. oben, Ziff. 5.3.2), ist nicht entscheidend, ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist. Bei einer entsprechenden Nachfrage ist immer eine detaillierte Abrechnung zu erstellen. Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es nämlich, einer Klientin die Überprüfung der Anwaltsrechnung zu ermöglichen.