Diese Haltung verdient keinen Schutz. Das konkrete Interesse des Gesuchstellers an der Einforderung seines Honorars ist in Würdigung dieser Umstände als geringer einzustufen als das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit. 67 Art. 12 lit. i BGFA Verletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, der Klientin detaillierte Honorarabrechnungen zuzustellen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Juli 2020 (AVV.2019.45), i.S. Aufsichtsanzeige 526 Anwaltskommission 2020 Aus den Erwägungen