{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-07-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2019-45_2020-07-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2277", "Checksum": "db30efee8888549ab172103771fa323b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2019.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 22.07.2020 AVV.2019.45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 22.07.2020 AVV.2019.45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 22.07.2020 AVV.2019.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. i BGFA \nVerletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, der Klientin detaillierte Honorarabrechnungen zuzustellen.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:34", "Checksum": "e0c8d949436a6f2de89b4e2073142fbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 22.07.2020 AVV.2019.45\nRegeste:\nArt. 12 lit. i BGFA \nVerletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, der Klientin detaillierte Honorarabrechnungen zuzustellen.\n\n\n2020 Anwaltsrecht 525\n\n2'600.00 in monatlichen Raten von Fr. 450.00 zahlt, beginnend ab\n10. September 2017 (vgl. GB 3). Es ist unbestritten, dass zwei\nZahlungen in der Höhe von total Fr. 750.00 erfolgten (vgl. GB 2) und\ndamit ein (kleiner) Teil des Honorars abgegolten wurde. Diese\n(Raten-)Zahlungen wurden indessen – dies im Unterschied zu\nKostenvorschüssen oder Akonto-Zahlungen (vgl. zu deren\nGleichbehandlung Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16.\nMai 2018 E. 3.5) – erst nach der Leistung des Gesuchstellers (vom\n19. April 2017 – 23. August 2017) eingefordert und erbracht. Sie\nkönnen daher in Bezug auf die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis\nnicht gleich behandelt werden wie ein Kostenvorschuss. Der\nGesuchsteller war während rund vier Monaten ohne finanzielle\nSicherheit für seinen Klienten tätig. Er hat damit während seiner\nMandatsführung nur unzureichende Bemühungen getätigt, um sein\nHonorar einzutreiben. Diese Haltung verdient keinen Schutz. Das\nkonkrete Interesse des Gesuchstellers an der Einforderung seines\nHonorars ist in Würdigung dieser Umstände als geringer einzustufen\nals das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der\nVertraulichkeit.\n\n67 Art. 12 lit. i BGFA\nVerletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat es trotz mehrmaliger\nAufforderung unterlassen, der Klientin detaillierte\nHonorarabrechnungen zuzustellen.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Juli 2020\n(AVV.2019.45), i.S. Aufsichtsanzeige\n526 Anwaltskommission 2020\n\nAus den Erwägungen\n\n5.3.\n5.3.1. Nach Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft\nbei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer\nRechnungsstellung aufzuklären. Weiter sind sie verpflichtet, ihre\nKlienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des\ngeschuldeten Honorars zu informieren. (...).\n5.3.2. Anwältinnen und Anwälte müssen nicht von sich aus eine\ndetaillierte Rechnung stellen, der Klient kann aber jederzeit eine\ndetaillierte Rechnung verlangen. Ob die Abrechnung nach Meinung\ndes Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, ist dabei nicht\nentscheidend. Da die aufgewendete Zeit nicht nur bei der\nVereinbarung eines Stundenansatzes, sondern auch beim Pauschaloder Streitwerthonorar für die Beurteilung der Angemessenheit der\nRechnung massgebend ist, hat die detaillierte Abrechnung die\neinzelnen Bemühungen und die für jede einzelne derselben\naufgewendete Zeit zu nennen. Sinn und Zweck der detaillierten\nRechnungslegung ist es nämlich, die Überprüfung der\nAnwaltsrechnung zu gewährleisten (FELLMANN, BGFA-\nKommentar, a.a.O., Art. 12 N 172 f.).\n5.4. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen hat die\nAnzeigerin den beanzeigten Anwalt mehrmals aufgefordert, eine\ndetaillierte Abrechnung zu erstellen (vgl. oben, Ziff. 5.1). (...).\n5.5. Wie ausgeführt (vgl. oben, Ziff. 5.3.2), ist nicht\nentscheidend, ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich,\nnotwendig oder angebracht ist. Bei einer entsprechenden Nachfrage\nist immer eine detaillierte Abrechnung zu erstellen. Sinn und Zweck\nder detaillierten Rechnungslegung ist es nämlich, einer Klientin die\nÜberprüfung der Anwaltsrechnung zu ermöglichen. Die Klientin soll\nüberprüfen können, ob ein offenbares Missverhältnis zwischen der\nLeistung des Anwalts und ihrer Gegenleistung besteht, und\ninsbesondere auch überprüfen können, ob ihr Anwalt Leistungen\nallenfalls doppelt in Rechnung gestellt hat.\n2020 Anwaltsrecht 527\n\nDer beanzeigte Anwalt macht ein Versehen geltend (vgl. oben,\nZiff. 5.2). Er hat es aber auch nachträglich – nach Kenntnis vom\nUmstand, dass die Klientin die Zustellung einer detaillierten\nAbrechnung wünschte (vgl. Schreiben vom 14. Juni 2019 [AB 1] und\nE-Mail vom 25. Juni 2019 [AB 2], oben Ziff. 5.1) – unterlassen, der\nKlientin die geforderten Honorarabrechnungen zuzustellen.\nInsbesondere hat die Klientin ihre Aufforderung im Dezember 2019\nwiederholt (vgl. Beilage zur Ergänzung vom 12. Dezember 2019).\nAuch nach dieser Aufforderung hat der beanzeigte Anwalt der\nAnzeigerin nicht sämtliche Leistungsdetails zukommen lassen.\nIndem der beanzeigte Anwalt die Zustellung von detaillierten\nHonorarabrechnungen trotz Aufforderung der Klientin unterlassen\nhat, hat er die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA verletzt.\n\n68 Art. 13 BGFA\nVerletzung des Berufsgeheimnisses; die Anwältin hat es unterlassen, sich\nentweder von ihrer ehemaligen Klientin oder von der Aufsichtsbehörde\nausdrücklich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, um eine\nBetreibung gegen ihre Klientin zwecks Durchsetzung ihrer offenen\nHonorarforderung einzuleiten. Die in der Vollmacht vorgängig erteilte\nEinwilligung genügte vorliegend nicht für die Einleitung der Betreibung.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. November 2020\n(AVV.2020.54), i.S. Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Anzeigerin wirft der beanzeigten Anwältin eine\nVerletzung der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vor,\n"}