2020 Anwaltsrecht 525 2'600.00 in monatlichen Raten von Fr. 450.00 zahlt, beginnend ab 10. September 2017 (vgl. GB 3). Es ist unbestritten, dass zwei Zahlungen in der Höhe von total Fr. 750.00 erfolgten (vgl. GB 2) und damit ein (kleiner) Teil des Honorars abgegolten wurde. Diese (Raten-)Zahlungen wurden indessen – dies im Unterschied zu Kostenvorschüssen oder Akonto-Zahlungen (vgl. zu deren Gleichbehandlung Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5) – erst nach der Leistung des Gesuchstellers (vom 19. April 2017 – 23. August 2017) eingefordert und erbracht. Sie können daher in Bezug auf die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht gleich behandelt werden wie ein Kostenvorschuss. Der Gesuchsteller war während rund vier Monaten ohne finanzielle Sicherheit für seinen Klienten tätig. Er hat damit während seiner Mandatsführung nur unzureichende Bemühungen getätigt, um sein Honorar einzutreiben. Diese Haltung verdient keinen Schutz. Das konkrete Interesse des Gesuchstellers an der Einforderung seines Honorars ist in Würdigung dieser Umstände als geringer einzustufen als das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit. 67 Art. 12 lit. i BGFA Verletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, der Klientin detaillierte Honorarabrechnungen zuzustellen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Juli 2020 (AVV.2019.45), i.S. Aufsichtsanzeige 526 Anwaltskommission 2020 Aus den Erwägungen 5.3. 5.3.1. Nach Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Weiter sind sie verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. (...). 5.3.2. Anwältinnen und Anwälte müssen nicht von sich aus eine detaillierte Rechnung stellen, der Klient kann aber jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, ist dabei nicht entscheidend. Da die aufgewendete Zeit nicht nur bei der Vereinbarung eines Stundenansatzes, sondern auch beim Pauschal- oder Streitwerthonorar für die Beurteilung der Angemessenheit der Rechnung massgebend ist, hat die detaillierte Abrechnung die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit zu nennen. Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es nämlich, die Überprüfung der Anwaltsrechnung zu gewährleisten (FELLMANN, BGFA- Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 172 f.). 5.4. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen hat die Anzeigerin den beanzeigten Anwalt mehrmals aufgefordert, eine detaillierte Abrechnung zu erstellen (vgl. oben, Ziff. 5.1). (...). 5.5. Wie ausgeführt (vgl. oben, Ziff. 5.3.2), ist nicht entscheidend, ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist. Bei einer entsprechenden Nachfrage ist immer eine detaillierte Abrechnung zu erstellen. Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es nämlich, einer Klientin die Überprüfung der Anwaltsrechnung zu ermöglichen. Die Klientin soll überprüfen können, ob ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und ihrer Gegenleistung besteht, und insbesondere auch überprüfen können, ob ihr Anwalt Leistungen allenfalls doppelt in Rechnung gestellt hat. 2020 Anwaltsrecht 527 Der beanzeigte Anwalt macht ein Versehen geltend (vgl. oben, Ziff. 5.2). Er hat es aber auch nachträglich – nach Kenntnis vom Umstand, dass die Klientin die Zustellung einer detaillierten Abrechnung wünschte (vgl. Schreiben vom 14. Juni 2019 [AB 1] und E-Mail vom 25. Juni 2019 [AB 2], oben Ziff. 5.1) – unterlassen, der Klientin die geforderten Honorarabrechnungen zuzustellen. Insbesondere hat die Klientin ihre Aufforderung im Dezember 2019 wiederholt (vgl. Beilage zur Ergänzung vom 12. Dezember 2019). Auch nach dieser Aufforderung hat der beanzeigte Anwalt der Anzeigerin nicht sämtliche Leistungsdetails zukommen lassen. Indem der beanzeigte Anwalt die Zustellung von detaillierten Honorarabrechnungen trotz Aufforderung der Klientin unterlassen hat, hat er die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA verletzt. 68 Art. 13 BGFA Verletzung des Berufsgeheimnisses; die Anwältin hat es unterlassen, sich entweder von ihrer ehemaligen Klientin oder von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, um eine Betreibung gegen ihre Klientin zwecks Durchsetzung ihrer offenen Honorarforderung einzuleiten. Die in der Vollmacht vorgängig erteilte Einwilligung genügte vorliegend nicht für die Einleitung der Betreibung. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. November 2020 (AVV.2020.54), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 2. Die Anzeigerin wirft der beanzeigten Anwältin eine Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vor,