Er hat damit während seiner Mandatsführung nur unzureichende Bemühungen getätigt, um sein Honorar einzutreiben. Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung seiner Honorarforderung wird abgewiesen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Juni 2020 (AVV.2020.25), i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis Aus den Erwägungen