66 Art. 13 BGFA Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt hat darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war. Der Gesuchsteller war während rund vier Monaten ohne finanzielle Sicherheit für seinen Klienten tätig. Er hat damit während seiner Mandatsführung nur unzureichende Bemühungen getätigt, um sein Honorar einzutreiben.