Honorarnote vom 1. November 2018). Für diese Honorarforderung haben der beanzeigte Anwalt und dessen Klient am 1. November 2018 die vom beanzeigten Anwalt erwähnte Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen (vgl. AB 7). Damit ist erstellt, dass der beanzeigte Anwalt dem Klienten ein Honorar in Rechnung gestellt hat, obschon er bereits mit Gesuch vom 22. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat (vgl. oben, Ziff. 6.2). Der beanzeigte Anwalt hat dadurch gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen. 2020 Anwaltsrecht 523