Mit Eingabe vom 22. Juli 2018 stellte der beanzeigte Anwalt für seinen Klienten (Anzeiger) beim Bezirksgericht X. eventualiter (für den Fall, dass kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wird) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. SB 3). 6.3. (…) 6.4. 6.4.1. (…) Aus den Akten ergibt sich, dass der beanzeigte Anwalt mit Rechnungstellung vom 1. November 2018 seinem Klienten in Sachen "A." ein Honorar und Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 9'375.45 für den Zeitraum vom 2. Juli 2018 bis 1. November 2018 in Rechnung gestellt hat (vgl. AB 4; Honorarnote vom 1. November 2018).